AGB
Stand 01/2018
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
Die zu erbringenden Leistungen und Aufwände durch den Auftragnehmer (AN) sowie die Höhe der Vergütung durch den Auftraggeber (AG) werden gesondert vertraglich festgelegt.
§ 2 Vergütung
Die Abrechnung der Leistungen durch den AN erfolgt grundsätzlich nach Erbringung der Einzelleistungen nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Die Aufwandschätzung stellt den maximal zu erwartenden Aufwand dar, der tatsächliche Aufwand kann geringer sein. Bei Überschreitung des genannten Aufwandes ist eine erneute Genehmigung durch den AG erforderlich.
Es wird grundsätzlich zum Monatsende abgerechnet.
Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Ab dem Fälligkeitsdatum sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
§ 3 Beratereinsatz
Die angeführten Leistungen werden durch den im Vertrag vereinbarten Berater erbracht. Der Einsatz eines anderen geeigneten Beraters der Seven Sources Consulting ist mit dem AG abzusprechen und unterliegen dessen Zustimmungspflicht.
§ 4 Dienstzeit und Dienstort
Alle genannten Leistungen werden gemäß Absprache in vom AG zur Verfügung gestellten Räumen durchgeführt.
§ 5 Stornoregelung
Für die Stornierung von erteilten und bereits terminierten Aufträgen gelten folgende Bedingungen:
Storno zwischen 6 und 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 25% der Auftragssumme.
Storno zwischen 4 und 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 50% der Auftragssumme.
Storno weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 100% der Auftragssumme.
§ 6 Aufwendungsersatz und Reisekosten
Der AG erstattet dem AN folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen:
Reisekosten werden gemäß Auslage nach Beleg abgerechnet.
Die PKW-Nutzung wird nach gefahrenen Kilometern in Rechnung gestellt.
Für Reisezeiten des Beraters über 3 Stunden für Hin- und Rückweg werden ab der vierten angebrochenen Reisestunde 1/12 des vereinbarten Tagessatzes je Stunde in Rechnung gestellt.
Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des AN bedarf der Zustimmung des AG.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.
Auf Verlangen des AN hat der AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
Der AG übernimmt jeweils die ggf. notwendige Hotel- und Raumreservierung für Teilnehmer und Referenten/Berater, Organisation des Seminars / Workshops vor Ort sowie die Einladung der Teilnehmer und rechnet alle entstehenden Kosten (Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Raumkosten, Tagungstechnik und ggf. geplante Abendaktivitäten) direkt mit dem jeweiligen Leistungserbringer ab.
§ 8 Termine, Höhere Gewalt
Fristen verlängern und Termine verschieben sich für den AG angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer vom AN nicht zu vertretender Hindernisse, soweit sie auf die Leistung des AN von Einfluss sind. Nimmt der AG die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig vor, verschieben sich die zugesagten Termine um den entsprechenden Zeitraum.
§ 9 Pflichtverletzung Auftraggeber
Verletzt der AG schuldhaft eine Vertragspflicht, so kann der AN Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Soweit der AG eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und unter den Voraussetzungen unter Punkt 1 Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn er dem AG eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.
Der AG gerät auch ohne schriftliche Mahnung in Verzug. Weitergehende Rechte des AN bleiben unberührt.
§ 10 Pflichtverletzung Auftragnehmer
Soweit der AN eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der AG nur unter der Voraussetzung, dass der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn er dem AN eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist.
Angemessene Nachfristsetzungen des AG müssen zumindest 12 Arbeitstage betragen.
Der AN gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Diese bedarf der Schriftform.
Hat der AN die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der AG Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert.
Hat der AN eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der AG vom Vertrag nicht zurücktreten und /oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
§ 11 Schweigepflicht, Datenschutz
Der AN ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den AG bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichwohl ob es sich dabei um den AG selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der AG ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
Der AN ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen seiner Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der AN deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
§ 12 Nutzungsrechte von Unterlagen
An Schulungs- und Workshopunterlagen, Basiskonzepten und Vorgehensweisen, die im Rahmen des Workshops präsentiert und verwendet werden, erhält der AG ein einmaliges, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Er verpflichtet sich, die Urheberrechte des AN einzuhalten und die Unterlagen nicht zu kopieren, zu verändern oder an Dritte weiterzugeben.
§ 13 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Der AN verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.